Förderverein Haus des Grenzlandkarnevals e.V.
Satzung
Präambel
Karneval ist als heimatbezogenes Brauchtum in die allgemeine kulturelle Entwicklung
des Volkslebens in den grenznahen Kreisen des Aachener Landes eingebunden. Der
„Verband der Karnevalsvereine Aachener Grenzlandkreise e.V.“ (VKAG)
mit Sitz in Herzogenrath hat sich insbesondere durch seine Einrichtung des „KAMAG
– KarnevalsArchiv und –Museum der Aachener Grenzlandkreise“
die Aufgabe gestellt, die karnevalistischen Bräuche in den Kreisen Aachen,
Heinsberg und Düren (Kreisteil Jülich) von den Ursprüngen bis
zur Gegenwart an Hand von Dokumenten und sonstigen Exponaten aufzuzeigen, für
die Zukunft zu erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Hierdurch soll das allgemeine Wissen um Bedeutung, Inhalte und Sinn der karnevalistischen
Bräuche sowie deren historische Entwicklungen innerhalb des allgemeinen
Zeitgeschehen verstärkt und verbessert werden.
Der „Förderverein Haus des Grenzlandkarnevals“ hat sich zur
Aufgabe gemacht, den VKAG, insbesondere das KAMAG und seine Ziele zu unterstützen
und zu fördern.
§ 1 – Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Haus des Grenzlandkarnevals“.
Er hat seinen Sitz in Herzogenrath.
- Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen
werden.
§ 2 – Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Brauchtums
Karneval im Verbandsgebiet des VKAG, insbesondere dem VKAG und dem KAMAG Räumlichkeiten
als „Haus des Grenzlandkarnevals“ zur Verfügung zu stellen.
- Dieser Zweck wird verwirklicht durch
- Anmietung eines Gebäudes;
- Kostenlose Überlassung eines Gebäudes an den gemeinnützigen
VKAG zur Einrichtung des KAMAG und der Verbandszentrale;
- Besorgung der finanziellen Mittel zum späteren Kauf eines Gebäudes
als „Haus des Grenzlandkarnevals“;
- Laufende Unterhaltung eines Gebäudes als „Haus des Grenzlandkarnevals“;
- Förderung und Unterstützung des „KAMAG – KarnevalsArchiv
und –Museum der Aachener Grenzlandkreise“;
- Durchführung von Veranstaltungen und sonstige Aktivitäten
zur Unterstützung der vorgenannten Maßnahmen.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung; der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Seine Mittel dürfen nur für
die Erfüllung seiner Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinem
Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen
begünstigen.
§ 4 – Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische
Person des privaten und des öffentlichen Rechts werden.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten,
der hierüber entscheidet.
- Alle Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, müssen in
ihrem Aufnahmeantrag die natürliche Person benennen, die den Antragsteller
vertreten soll.
§ 5 – Rechte der Mitglieder
Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen und
Versammlungen des Vereins zu. Sie können die in § 9 vorbehaltenen
Rechte ausüben, Anfragen und Anträge stellen, Wünsche und Erinnerungen
vorbringen.
§ 6 – Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins anzuerkennen,
die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen und die Ziele und Zwecke des
Vereins zu fördern und an deren Verwirklichung mitzuwirken.
- Die Mitglieder haben an den Verein einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe
des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Jahresbeitrag ist fällig zum 1. Januar eines jeden Jahres.
§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- Durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand unter Einhaltung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres;
- Durch Tod;
- Durch Auflösung oder Insolvenz einer juristischen Person;
- Durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes.
Der Ausschluss muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt
werden.
- Ausschlussverfahren
- Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde, insbesondere bei grobem Verstoß
gegen den Vereinszweck und die Vereinssatzung aus dem Verein ausgeschlossen
werden.
- Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes, über den ein schriftlicher
Bescheid ergeht, ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides
Einspruch beim Vorstand möglich. Vor dem Ausschluss ist das betroffene
Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
- Bis zur endgültigen Bestätigung des Ausschlusses ruhen sämtliche
Rechte und Pflichten des Auszuschließenden.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.
Danach steht einem Ausgeschlossenen der Rechtsweg offen.
§ 8 – Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Tätigkeiten der Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich.
Kosten können auf Antrag erstattet werden.
§ 9 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet mindestens
einmal jährlich als „Jahreshauptversammlung“ statt. Gegen
deren Beschlüsse und Entscheidungen ist ein Einspruch nicht möglich.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die
Einladung muss den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor Versammlungstermin
schriftlich, unter Beifügung der Tagesordnung zugehen. Die Einladung
wird an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder gerichtet.
- Anträge an die Versammlung sind spätestens 1 Woche vor Versammlungstermin
schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Zulassung und Behandlung von später
eingehenden Anträgen kann nur mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Dies gilt nicht für Anträge auf Abwahl von Vorstandsmitgliedern.
- Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Stimmen der Mitglieder
beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.
- Jedes Mitglied, bei natürlichen Personen jedes volljährige Mitglied,
hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, oder in dessen Vertretung
von einem anderen Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 10 Abs.
1 geleitet.
- Der Versammlungsleiter bestellt den Protokollführer, der den Ablauf,
die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse der Versammlung in einer Niederschrift
festzuhalten hat. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind dauernd aufzubewahren.
- Zu Beginn der Versammlung ist die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder festzustellen.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
- die Entgegennahme des Rechnungslegungsberichtes;
- die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Wahl des Geschäftsführers und der Beisitzer gem. §
10 Abs. 1 Nr. c) und g);
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
- die Bestellung eines neutralen Kassenprüfers, der Angehöriger
der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe sein muss; Der Kassenprüfer
muss nicht Vereinsmitglied sein.
- die Genehmigung oder Bestätigung der vom Vorstand abzuschließenden
oder abgeschlossenen Miet- Kauf- oder Darlehensverträge, sofern sie
eine jährliche Verpflichtung des Vereins von 5.000,- € übersteigen;
- die Höhe der Jahresbeiträge;
- die Entscheidung über Anträge an die Versammlung;
- die Berufungsentscheidungen im Ausschlussverfahren von Mitgliedern gem.
§ 7 Abs. 2 Nr. d;
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Stimmenthaltungen
werden nicht mitgezählt.
- Beschlussfassungen erfolgen durch offene Abstimmung. Bei Stimmengleichheit
ist der Antrag abgelehnt. Wahlen erfolgen geheim, sofern ein stimmberechtigtes
Mitglied dieses verlangt.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins bedürfen
einer2/3-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
- Beschlüsse, die wegen der Auflösung des Vereins zu fassen sind,
bedürfen einer ¾-Mehrheit aller gültig abgegebenen Stimmen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder
dies schriftlich, unter Angabe von Gründen verlangen.
Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist
auf 1 Woche, die Frist für die Stellung von Anträgen auf 3 Tage
verkürzt werden. Im übrigen gelten die Vorschriften der vorstehenden
Nrn. 1 – 13.
§ 10 – Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- Dem ersten Vorsitzenden;
- Bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden;
- Dem Geschäftsführer;
- Dem Kassenwart;
- Dem Leiter des KAMAG;
- Dem Bürgermeister (oder dessen Vertreter) der Kommune, in der das
„HdG“ angesiedelt ist;
- 7 Beisitzern.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der Geschäftsführer
und der Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
- Der 1. Vorsitzende ist immer der jeweils amtierende Präsident des VKAG.
Er leitet die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen, in seiner
Vertretung ein anderes Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 10
Abs. 1.
- Die stellvertretenden Vorsitzenden sollen Repräsentanten der Kreise
Aachen, Heinsberg und Düren sein.
- Der Kassenwart ist der Schatzmeister des VKAG.
- Der Geschäftsführer und die 7 Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung
gewählt. Dabei soll das VKAG-Gebiet repräsentativ vertreten sein.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Die Wahlperiode entspricht
der des VKAG, so dass der Gründungsvorstand nur bis zum Ende der laufenden
Wahlperiode des VKAG im Amt ist.
- Der Vorstand nimmt die Interessen und Aufgaben des Vereins wahr und führt
die Geschäfte des Vereins.
- Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der dem Verein zufließenden
Mittel nach den Vorschriften dieser Satzung und den gesetzlichen Vorschriften.
- die Vertretungsmacht des Vorstandes ist dahingehend beschränkt, dass
Kauf-, Darlehens- oder sonstige Verträge mit eine jährlichen Verpflichtung
von mehr als 5.000,- € der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
bedürfen.
- Der Vorstand ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
- Der Vorstand soll in einem Kalenderjahr mindestens zweimal zusammentreten.
Die Einladung hat mit einer Frist von 2 Wochen, unter Beifügung der Tagesordnung
zu erfolgen. Die Einladung erfolgt durch den 1. vorsitzenden, in seiner Vertretung
durch den Geschäftsführer. Über Ablauf und Ergebnisse seiner
Sitzung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist
in der Regel der Geschäftsführer des Vereins.
§ 11 – Geschäftsjahr, Finanzwesen und Rechnungsprüfung
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Im Gründungsjahr
endet das Geschäftsjahr am nächsten 31. Dezember.
- Die Kassenführung und die Buchhaltung obliegen dem Kassenwart des
Vereins, der sie nach den rechtlichten Vorschriften zu führen hat.
- Mit der Rechnungsprüfung beauftragt der Vorstand den von der Mitgliederversammlung
bestellten Kassenprüfer. Dieser überprüft nach den standesrechtlichen
Vorschriften der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe insbesondere:
- Die Kassenführung und Buchhaltung;
- Die Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der Belege;
- Den Rechnungsabschluss eines jeden Geschäftsjahres;
- Die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Mittelverwendung nach
den Vorschriften dieser Satzung sowie den gesetzlichen Vorschriften.
- Der Kassenprüfer hat dem Vorstand seinen Prüfungsbericht mindestens
3 Wochen vor der jährlichen Jahreshauptversammlung vorzulegen.
§ 12 – Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das zuständige Amtsgericht für den Sitz des Vereins.
§ 13 – Schlussbestimmungen
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfts
des Vereins abzuwickeln haben. Das gegebenenfalls verbleibende Vermögen
in Sach- und Geldwerten wird dem gemeinnützigen „Verband der Karnevalsvereine
Aachener Grenzlandkreise e.V.“ zur Verwendung für seine gemeinnützigen
Ziele und Zwecke übergeben.
Für alle, in dieser Satzung nicht eingehend geregelten Angelegenheiten,
sind die betreffenden gesetzlichen Vorschriften maßgebend. Der Vorstand
ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung
nicht verändern, sowie solche, die gesetzlich zwingend notwendig sind oder
behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
52477 Alsdorf, den 31. Oktober 2002
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Im Jahr 2011 können wir das 5 x 11-jährige Bestehen unseres Verbandes feiern. Verschiedene Veranstaltungen werden diesem närrischen Jubiläum gewidmet. Beachten Sie die laufenden Aktualisierungen hierzu.
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VKAG Jahreshauptversammlung
Karl - Heinz Crumbach zum Ehrenmitglied ernannt.
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Öffnungszeiten Haus des Grenzlandkarnevals (HdG)
Balbinastraße 3, Würselen/Morsbach
KADAG-Leiter Bernd Simons
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Ständige Mitarbeiter / innen für das HDG gesucht !
Aufgaben können mit unserem Archivar Bernd Simons abgesprochen werden.
Wir freuen uns auf Sie!
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Büttenredner-Wettbewerb 2011 der StädteRegion Aachen
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Vorstellabend 2010 des VKAG
Der Vorstellabend des VKAG findet am 29. Oktober 2010 im Saal Dreshen-Beylich "Alt Mariadorf", Eschweilerstraße 119, Alsdorf-Mariadorf, statt.
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