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Verband der Karnevalsvereine Aachener Grenzlandkreise e.V.

Ordenssatzung

Als Anerkennung und Dank für verdienstvolle Tätigkeiten um unser Brauchtum Karneval verleiht der VKAG nachstehende Orden:

  1. Verbandsorden
  2. Grenzland-Wappen
  3. Verdienstorden in drei Stufen
  4. Jugendverdienstorden in zwei Stufen

  1. Bedingungen für die Verleihung des VERBANDSORDENS:
    1. Für besondere Verdienste um den örtlichen Karneval,
    2. für besondere Verdienste um ein aktives Mitglied des VKAG.
  2. Bedingungen für die Verleihung des GRENZLAND-WAPPENs:
    1. Eine mindestens 11jährige ununterbrochene aktive Tätigkeit im Präsidium des VKAG,
      oder
    2. eine mindestens 11jährige ununterbrochene aktive Tätigkeit im Vorstand eines aktiven Mitglieds des VKAG,
      oder
    3. eine mindestens 22jährige ununterbrochene aktive Tätigkeit im Elferrat oder Garde eines aktiven Mitglieds des VKAG,
      oder
    4. eine mindestens 25jährige ununterbrochene Mitgliedschaft in einem aktiven Mitglied des VKAG,
    5. eine mindestens 11jährige ununterbrochene aktive Tätigkeit im Jugendbereich eines aktiven Mitglieds des VKAG, sofern die zu ehrende Person das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  3. Im Sonderfall kann der Orden zu Ziff. 1. und 2. an Personen verliehen werden,
    1. die besondere Verdienste, persönliche Opfer, Leistungen oder schöpferische Tätigkeiten, ohne Zeitbindung für den VKAG vollbracht haben,
    2. zu Repräsentationszwecken ohne Zeitbindung.
  4. Über die Verleihung des „GRENZLAND-WAPPENS“ ist vom Verbandspräsidenten ein Ordensbuch zu führen, in dem die Namen der Ordensträger in numerischer Reihenfolge eingetragen werden.
  5. Anträge auf Verleihung sind in allen Fällen vom Antragsteller in zweifacher Ausfertigung mit Begründung und tabellarischen Zeitangaben an den Verbandspräsidenten zu stellen. Verleihungstag und -ort sind vom Antragsteller anzugeben. Über die Verleihung der Orden entscheidet das Präsidium.
  6. Die Verleihung der Orden erfolgt durch die Mitglieder des Präsidiums.
  7. Die Kosten der Orden hat der Antragsteller zu übernehmen und nach Bewilligung des Antrages an den VKAG zu zahlen.
  8. Bedingungen für die Verleihung des VERDIENSTORDENS:
    1. Der VKAG verleiht den Verdienstorden in 3 Stufen:
      1. Verdienstorden in Silber,
      2. Verdienstorden in Gold,
      3. Sonderstufe des Verdienstordens.
    2. Der Verdienstorden kann verliehen werden:
      Zu I. a):
      1. Für eine 16jährige, ununterbrochene Tätigkeit im Vorstand von aktiven Mitgliedern des VKAG,
        oder
      2. für eine mindestens 15jährige Tätigkeit im Präsidium oder Beirat des VKAG,
        oder
      3. für eine 25jährige, ununterbrochene Tätigkeit im Elferrat oder Garde eines aktiven Mitglieds des VKAG,
        oder
      4. für eine 30jährige, ununterbrochene Mitgliedschaft in einem aktiven Mitglied des VKAG.

      Zu I. b):
      1. Für eine 22jährige, ununterbrochene Tätigkeit im Vorstand von aktiven Mitgliedern des VKAG,
        oder
      2. für eine 20jährige Tätigkeit im Gesamtpräsidium des VKAG,
        oder
      3. für eine 40jährige, ununterbrochene Mitgliedschaft in einem aktiven Mitglied des VKAG.

      Zu I. c):
      Für eine mehr als 30jährige, nachgewiesene Tätigkeit und Verdienste im Vorstand eines regionalen Festkomitees / Festausschusses oder eine mindestens 22jährige, nachgewiesene Tätigkeit in einem Gremium des VKAG oder BDK. Das Präsidium ist gehalten, die Sonderstufe des Verdienstordens höchsten zweimal je Session zu verleihen.
    3. Das Präsidium des Verbandes kann auf besonderen Beschluß die Orden zu Ziff. 1. a) - c) an Personen verleihen, die sich um den Verband und/oder seinen Mitgliedsgesellschaften besondere Verdienste erworben haben.
    4. Jedes aktive Mitglied kann die Orden zu Ziff. I. a) + b) auf Formblatt [PDF, 24 KB] beim Präsidium beantragen. Für den Orden zu Ziff. I. c) können dem Präsidium Vorschläge unterbreitet werden. Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Formblätter werden auf Anforderung zugestellt. In allen Fällen sind Begründung und Zeitnachweis mit dem Antrag einzureichen. Vorschläge für die Verleihung der Sonderstufe müssen bis zum 15. Oktober jeden Jahres dem Präsidium vorliegen.
    5. Über die Verleihung entscheidet das Präsidium.
    6. Die Kosten des Ordens, der Anstecknadel und der Schatulle, deren Höhe dem Antragsteller vor Verleihung angegeben wird, sind vom Antragsteller zu übernehmen und nach Genehmigung des Antrages, aber vor der Verleihung an den Verband zu zahlen. Die Höhe des Kostenbeitrages wird vom Präsidium festgesetzt.
    7. Die Verleihung der Orden erfolgt durch das Präsidium.
    8. Die Sonderstufe des Verdienstordens wird mit Urkunde verliehen.
  9. Bedingungen für die Verleihung des JUGENDVERDIENSTORDENS:
    1. Der VKAG verleiht den „Kinder- und Jugendverdienstorden“ in zwei Stufen an Personen bis zum 18. Lebensjahr:
      1. Jugendverdienstorden in Silber,
      2. Jugendverdienstorden in Gold.
    2. Der Jugendverdienstorden kann verliehen werden:
      Zu I.a):
      An Kinder und Jugendliche, die mindestens seit 5 Jahren ununterbrochen besondere Aktivitäten im Kinder oder Jugendkarneval eines aktiven Mitglieds des VKAG entwickelt haben.
      Zu I. b):
      1. An Personen, die sich mindestens 11 Jahre ununterbrochen in der Kinder- und Jugendarbeit eines Mitglieds des VKAG besondere Verdienste erworben haben,
        oder
      2. an Personen, die sich seit mindestens 11 Jahren besondere Verdienste im örtlichen oder überörtlichen Kinder- und Jugendkarneval erworben haben.
    3. Der Jugendausschuß des Verbandes kann auf besonderen Beschluß den Jugendverdienstorden auch an Personen über 18 Jahre verleihen, wenn sie sich durch jahrelange Kinder- und Jugendarbeit in aktiven Mitgliedern des VKAG besonders verdient gemacht haben.
    4. Jedes aktive Mitglied kann die Orden zu Ziff. I. a) und b) auf Formblatt [PDF, 24 KB] beim Jugendausschuss beantragen. Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung dem Jugendobmann des Verbandes einzureichen. In allen Fällen sind Begründung und Zeitnachweis mit dem Antrag einzureichen. Der Ehrungstermin ist im Antrag ebenfalls anzugeben.
    5. Über die Verleihung des Jugendverdienstordens entscheidet der Jugendausschuß. Dieser informiert das Präsidium über die beabsichtigten Ehrungen.
    6. Die Kosten der Orden, deren Höhe dem Antragsteller vor Verleihung angegeben wird, sind vom Antragsteller zu übernehmen und nach Genehmigung des Antrages, aber vor der Verleihung, an den VKAG zu zahlen. Die Höhe des Kostenbeitrages wird vom Präsidium festgesetzt.
    7. Die Verleihung des Jugendverdienstordens erfolgt durch ein Mitglied des Jugendausschusses. Sie sollen in entsprechend würdigem, kind- und jugendgerechtem Rahmen erfolgen.
  10. Jedes aktive Mitglied des VKAG verpflichtet sich, Name, Form und Aussehen der Orden des VKAG nicht zu plagiieren.
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