Jugendordnung
des „Verbandes der Karnevalsvereine Aachener Grenzlandkreise e.V.“
Gem. §9b Abs. 4 durch die Jahreshauptversammlung des VKAG am 23. Juni 2007 beschlossen.
§1 - Sitz und Name der Jugendorganisation
- Gemäß §9b der Satzung des „Verbandes der Karnevalsvereine Aachener Grenzlandkreise e.V.“ hat das Verbandspräsidium im Rahmen der Jugendarbeit im „Bund Deutscher Karneval e.V.“ eine Jugendorganisation installiert.
- Die Jugendorganisation des Verbandes der Karnevalsvereine Aachener Grenzlandkreise e.V. trägt den Namen „Grenzlandjugend im VKAG“
- Der Sitz der „Grenzlandjugend im VKAG“ ist jeweils der Wohnsitz des Verbandsjugendobmanns / -frau.
§2 - Mitgliedschaft
- Mitglieder der „Grenzlandjugend im VKAG“ sind die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, welche den Jugendgruppen der Mitgliedsvereine des VKAG angehören. Die Jugendgremien der Mitgliedsvereine haben Jugendvertreter zu wählen.
- Die Jugendorganisation des VKAG führt und verwaltet sich selbst unter Beachtung dieser Jugendordnung sowie der Satzung des VKAG. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden im Rahmen des Haushaltsplanes des VKAG zur Verfügung gestellt. Die Jugendorganisation entscheidet über deren Verwendung in eigener Zuständigkeit.
§3 - Zweck
- Zweck der Jugendorganisation ist die außerschulische Jugendförderung im Allgemeinen, in sozialer, kultureller und gesundheitlicher Weiterbildung im Besonderen.
- Die Grenzlandjugend verfolgt auf gemeinnütziger Grundlage die Pflege der Karnevalstraditionen. Sie ist bemüht, dem traditionellen Brauchtum und der Heimatpflege Geltung im Sinne und unter Beachtung der VKAG- und BDK-Satzungen und Regelungen zu verschaffen.
- Sie will:
- durch Jugendarbeit es jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Musik, Tanz sowie Humor zu betreiben,
- zur Persönlichkeitsbildung beitragen, die Befähigung zu sozialem Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement des Verbandes mit zu gestalten und mit verwirklichen,
- durch Begegnungen mit ausländischen Gruppen die Bereitschaft zu internationaler, kultureller Verständigung wecken.
- Sie bekennt sich zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
- Die „Grenzlandjugend im VKAG“ setzt sich für die Umsetzung dieser Jugendordnung in den angeschlossenen VKAG-Mitgliedsvereinen ein.
§4 - Mitgliedsbeitrag:
Ein spezieller Beitrag für die Jugendorganisation wird nicht erhoben.
§5 - Gliederung der „Grenzlandjugend im VKAG“
Die Jugend im Grenzland gliedert sich in die örtlichen Kreis- und Vereinsebenen.
§6 - Jugendarbeit auf örtlicher bzw. Vereinsebene:
Die Jugendlichen in den einzelnen Vereinen bilden eine Jugendgemeinschaft und führen dort ihre ganzjährigen Jugendaktivitäten durch
Organe auf Jugendgruppenebene:
- Jugendversammlungen:
- Die Jugendversammlung setzt sich aus allen jugendlichen Mitgliedern des Vereins zusammen.
- Die Jugendversammlungen finden einmal im Jahr auf Einladung der zuständigen Jugendleitung statt.
- Die Mitglieder der Jugendversammlung wählen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Jugendleitung. Außerdem werden zwei Kassenprüfer/innen gewählt. Die Wahlperiode entspricht der jeweiligen Wahlperiode des Vereinsvorstandes gemäß der Vereinssatzung.
- Die Jugendversammlung beschließt über die Jahresplanung der Jugendgruppe, die vom Jugendleiter / von der Jugendleiterin vorgeschlagen wird, die Aktivitäten und die Verwendung der Finanzmittel
- die Vereinsjugendleitung
- Die Vereinsjugendleitung besteht aus dem Jugendleiter / der Jugendleiterin und bis zu zwei stellvertretenden Jugendleitern/innen, dem / der Kassenwart/in, dem / der Schriftführer/in, kann aber um zusätzliche Personen erweitert werden.
§7 - Jugendorganisation auf Kreisebene Aachen, Heinsberg und Altkreis Jülich (Kr. Düren)
- Die Vereinsjugendleiter/innen der Vereinsjugendgruppen im jeweiligen Kreis Aachen, Heinsberg und Jülich ( Düren ) wählen je eine/n Kreisjugendsprecher/in, der die Grenzlandjugend auf Kreisebene vertritt (z. B. beim Kreisjugendring), sowie die Tätigkeiten der örtlichen Gruppe unterstützt, für die jeweilige Amtsdauer. Sie haben Sitz und Stimme im Vorstand der „Grenzlandjugend im VKAG“.
- Jährlich findet ein Kreisjugendtreffen statt, welches sich aus den Jugendleitern / innen der Vereinsjugendgruppen in den jeweiligen Kreisen und dem / der Kreisjugendsprecher/in zusammensetzt. Das Kreisjugendtreffen dient dem regelmäßigen Austausch, der gegenseitigen Information sowie der Abstimmung gemeinsamer Aktivitäten.
§8 - Organe der Jugendorganisation auf Verbandsebene:
- Die Organe der Jugendorganisation auf Verbandsebene sind:
- die Verbandsjugendversammlung
- die Verbandsjugendleitung
- Sitzungen und Versammlungen sind bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für die örtlichen bzw. Kreisorganisationen der Jugend im Grenzland.
- Im Übrigens gelten die Bestimmungen der Verbandssatzung.
§9 - Verbandsjugendversammlung
- Die ordentliche Verbandsjugendversammlung findet jährlich statt und zwar jeweils mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Verbands-Mitgliederversammlung. Sie wird vom/von Verbandsjugendobmann/frau einberufen und geleitet.
- Außerordentliche Verbandsjugendversammlungen kann der/die Verbandsjugendobmann/frau jederzeit einberufen. Er/Sie muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Verbandsjugendversammlung dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen durch Anschreiben der Verbandsjugendleitung.
- Die Verbandsjugendversammlung setzt sich aus den gewählten Vereinsjugendleiter/innen bzw. deren Stellvertretern/innen der Vereinsjugendgruppen und den Mitgliedern der Verbandsjugendleitung zusammen.
- Stimmberechtigt sind die gewählten Vereinsjugendleiter/innen bzw. deren Stellvertreter/innen der Vereinsjugendgruppen (mit einer Stimme je Mitgliedsverein des VKAG) und die Mitglieder der Verbandsjugendleitung mit je einer Stimme.
- Anträge an die Verbandsjugendversammlung müssen mindestens eine Woche vorher der Verbandsjugendleitung schriftlich vorliegen. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Verbandsjugendversammlung mit 2/3 Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
- Antragsberechtigt sind die Jugendleiter/innen der Vereinsjugendgruppen, die Mitglieder der Verbandsjugendleitung und das Präsidium des VKAG
- Die Verbandsjugendversammlung ist vor allem zuständig für die
- Entgegennahme der Jahresberichte der Verbandsjugendleitung,
- Entlastung der Verbandsjugendleitung,
- Beschlüsse über die Verwendung der Finanzmittel der Jugend,
- Wahl der Mitglieder der Verbandsjugendleitung (Kassier/in und Schriftführer/in und deren Stellvertreter/innen müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach § 2 dieser Ordnung sein),
- Annahme und Änderungsvorschläge dieser Jugendordnung,
- Änderungen der Jugendordnung müssen durch das VKAG-Präsidium bestätigt werden,
- Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der Jugendversammlung des VKAG,
- Beschlüsse über Anträge,
- Wahl von zwei Kassenprüfern
§10 - Verbandsjugendleitung
- Die Verbandsjugendleitung ( 9 Personen ) bilden:
- Verbandsjugendobmann/frau
- Stellvertreter/innen die Kreisvorsitzende aus Aachen, Heinsberg und Altkreis Jülich.
- Kassierer/in
- Schriftführer/in (gewählt aus den Stellvertretern)
- bis zu drei Beisitzer/innen (Stellvertreter der einzelnen Kreisen)
- Kassierer/in und Schriftführer/in dürfen bei Wahl das 23.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Der Präsident des VKAG ist Mitglied in der Verbands- Jugendleitung mit Sitz und Stimme, ist der direkter Stellvertreter des Verbandsjugendobmanns bei Öffentlichkeitsarbeiten und im Präsidium VKAG bzw. BDK – Jugendring. Der VKAG-Präsident kann durch ein Präsidiumsmitglied vertreten werden.
- Die Mitglieder der Verbandsjugendleitung werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem das Präsidium des Verbandes gewählt wird.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Verbandsjugendleitung kann die Verbandsjugendleitung eine kommissarische Bestellung bis zur nächsten ordentlichen Wahl vornehmen.
- Die Verbandsjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Jugend im Verband. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung, der Beschlüsse der Verbandsjugendversammlung und der Satzung des VKAG.
- Die Sitzungen der Verbandsjugendleitung finden nach Bedarf statt.
- Der/Die Verbandsjugendobmann/frau ist Mitglied des Geschäftsführenden Präsidiums des VKAG, die beiden Stellvertreter/innen sind Mitglieder des Beirates des VKAG und vertreten dort die Interessen der Versammlungen der „Grenzlandjugend im VKAG“.
- Der/Die Verbandsjugendobmann/frau beruft die Sitzungen der Organe ein und leitet sie.
§11 - Sonstiges
Für alle in dieser Jugendordnung nicht speziell geregelten Angelegenheiten gelten die Vorschriften der VKAG-Satzung entsprechend.
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