Satzung
Satzung des
VERBANDES DER KARNEVALSVEREINE AACHENER GRENZLANDKREISE E.V.
in der Fassung vom 23. Juni 2007
§ 1 - NAME, SITZ UND ZWECK DES VERBANDES
- Der Verband führt den Namen „VERBAND DER KARNEVALSVEREINE
AACHENER GRENZLANDKREISE e.V.“ (Vereinigung zur Pflege fastnachtlicher
Bräuche im Bund Deutscher Karneval e.V.), abgekürzt „VKAG“,
gegründet 1956. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
- Der Verband hat seinen Sitz in 52134 Herzogenrath. Er ist im Vereinsregister
des Amtsgerichtes Aachen unter Nr. 1819 eingetragen.
- Zweck des Verbandes ist die Förderung des Karnevals und der Zusammenschluß
aller innerhalb der Aachener Grenzlandkreise ansässigen Karnevalsgesellschaften,
-vereine und -ausschüsse.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Pflege des Karnevals auf traditions- und landschaftlich gebundener Grundlage;
- beratende und helfende Funktion gegenüber den Mitgliedern;
- Kontaktpflege zu den in Frage kommenden Behörden und Institutionen
und insbesondere Vertretung der Mitglieder in kultureller Hinsicht;
- Durchführung von Arbeitstagungen und karnevalistischen und kulturellen
Veranstaltungen;
Durchführung von Umzügen auf traditionsgebundener Grundlage;
Durchführung von Seminaren zur Vermittlung und Vertiefung der Brauchtumspflege;
karnevalistische Begegnungen wie Elferratstreffen, Verbandsveranstaltungen.
Ordenssatzung und Tanzturnierordnung des BDK (in entsprechender Anwendung)
sind Bestandteil der Hauptsatzung.
- Förderung und Unterstützung der Heimatpflege im Heimatgebiet
der Mitgliedsgesellschaften und -vereine;
- f) Vertretung der Mitglieder gegenüber dem Bund Deutscher Karneval
e.V.;
- Kontaktpflege zu ausländischen karnevalistischen Organisationen
und Verbänden, insbesondere des niederländischen und belgischen
Grenzraumes;
- Bekämpfung von Auswüchsen bei der karnevalistischen Brauchtumspflege
und der Bestrebung kommerzieller Ausnutzung;
- Schaffung und Unterhaltung eines Archivs und Museums zur Sammlung und
ständigen Ausstellung von Dokumenten und Unterlagen über das Brauchtum
Karneval sowie zu dessen wissenschaftlicher Erforschung im Verbandsgebiet.
Die Führung und Organisation dieser Einrichtung wird in einer separaten
Nebenordnung geregelt.
- Förderung, Koordinierung und Weiterentwicklung der Jugendarbeit
im Verbandsgebiet auf allen unter a) - i) genannten Gebieten.
Schulungen und Seminare des Verbandes sollen den Jugendverantwortlichen der
Mitglieder Kenntnisse und Informationen über die kulturelle Bildung der
Jugend allgemein, die Entwicklung der Jugend zu verantwortungsvollen Bürgern
in einem demokratischen Staat und die Pflege der Kameradschaft zwischen Jugendlichen
und Jugendgruppen vermitteln. Der Verband bekennt sich zur Förderung
der außerschulischen Jugendbildung (Jugendwohlfahrts- und Jugendbildungsgesetz).
Er nimmt die Funktion eines Trägers der außerschulischen Jugendbildung
wahr und anerkennt als solcher die gesetzlichen Förderungsgrundsätze.
- Der Verband ist selbstlos tätig. Mittel des Verbandes dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 2 - MITGLIEDSCHAFT
Der VKAG gliedert sich in:
- AKTIVE MITGLIEDER
das sind
Karnevalsgesellschaften, -vereine und -ausschüsse.
- FÖRDERNDE MITGLIEDER
das sind
- juristische Personen (Behörden, Kommunen, Organisationen, Firmen)
- Privatpersonen,
die die Bestrebungen des VKAG ideell und finanziell unterstützen.
Die Privatpersonen führen die Bezeichnung „Senatorin / Senator“.
- KORRESPONDIERENDE MITGLIEDER
das sind
Verbände oder Organisationen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
die fastnachtliches Brauchtum im deutschen Kulturraum in üblicher Weise
pflegen.
- EHRENMITGLIEDER
das sind
Personen, die sich um die Pflege des Brauchtums für den VKAG außerordentliche
Verdienste erworben haben.
Sie werden vom Präsidium durch Mehrheitsbeschluß ernannt.
Die gleiche Regelung gilt für die Ernennung von Ehrenpräsidenten.
Der Ernennungsbeschluß bedarf der Zustimmung der Jahreshauptversammlung.
- Die Mitglieder -Nrn. 1 bis 4- erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Verbandes.
§ 3 - AUFNAHME
- Der Aufnahmeantrag eines aktiven Mitgliedes im VKAG ist schriftlich beim
Präsidium einzureichen.
- Über Aufnahme, Zurückstellung oder Ablehnung des Antragstellers
entscheidet das Präsidium.
§ 4 - RECHTE DER MITGLIEDER
- Den aktiven Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen
und Versammlungen des VKAG zu. Sie können die in § 7 (Ziff. 1) vorbehaltenen
Rechte ausüben, Anfragen und Anträge stellen, Wünsche und Erinnerungen
vortragen.
- Die Mitglieder des VKAG sind in ihrem Eigenleben unter Berücksichtigung
des Zweckes des VKAG, des BDK und den Vorschriften dieser Satzung nicht beschränkt.
Ihre örtlichen Eigenarten sollen erhalten bleiben und sind zu fördern.
- Fördernde, korrespondierende und Ehrenmitglieder können an allen
Veranstaltungen und an der Jahreshauptversammlung beratend teilnehmen.
§ 5 - PFLICHTEN DER MITGLIEDER
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Satzungen und Ordnungen des VKAG anzuerkennen,
die Beschlüsse der Organe zu befolgen und an der Erfüllung der Aufgaben
zur Erreichung der Ziele mitzuwirken und seine eigene Satzung mit der des
VKAG und des BDK in Einklang zu bringen. Die Mitgliedschaft in einem anderen,
örtlich nicht zuständigen Verband kann nur mit Zustimmung der beteiligten
Verbandspräsidenten erfolgen.
- Jedes aktive und fördernde Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag. Bei
Neuaufnahmen eines aktiven Mitgliedes ist eine Aufnahmegebühr zu leisten.
Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind
beitragsfrei. Die Höhe des Beitrages der aktiven Mitglieder und die Aufnahmegebühr
setzt die Jahreshauptversammlung fest. Fördernde Mitglieder entrichten
einen Jahresbeitrag in Höhe von 11,00 € sowie eine jährliche
Spende. Der Jahresbeitrag für aktive und fördernde Mitglieder ist
zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig. Der Beitrag ist spätestens
bis zum 30. April eines jeden Jahres zu zahlen. Bei Beitragsrückstand
ruht bei der Jahreshauptversammlung das Stimmrecht.
- Alle Mitglieder verpflichten sich grundsätzlich, die karnevalistischen
Bräuche nur in der kalendermäßig bedingten Zeit zwischen dem
„Elften im Elften“ und Aschermittwoch auszuüben. Außerhalb
dieser Zeit dürfen keine karnevalistischen Bekleidungen, Uniformen, Kappen
oder Orden angelegt werden. Die Ausnahme hiervon bilden der jährliche
Festabend des VKAG und die „Internationale Grenzland-Begegnung“.
Begründete Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Verbandspräsidenten.
Ausnahmeanträge sind 1 Monat vorher an den Verbandspräsidenten zu
richten.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche Austrittserklärung an das Präsidium unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres;
- durch Auflösung der Gesellschaft, des Vereins oder Ausschusses;
- durch Ausschluß auf Beschluß des Präsidiums.
Der Ausschlußbeschluß muß von der Jahreshauptversammlung
bestätigt werden.
- Ausschlußgründe sind:
- grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß
gefaßten Beschlüsse und Anordnungen des VKAG;
- Schädigung des fastnachtlichen Brauchtums;
- Verstöße gegen Sitte und Moral;
- Nichterfüllung der Beitragspflicht nach zweimaliger Mahnung am Ende
des Geschäftsjahres.
- Gegen den Ausschlußbeschluß des Präsidiums, über
den ein schriftlicher Bescheid ergeht, ist innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Bescheides Einspruch beim Präsidium möglich.
Vor der Entscheidung der Jahreshauptversammlung besteht nicht das Recht, eine
gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses herbeizuführen.
§ 6 - ORGANE DES VKAG
- Organe des VKAG sind:
- die Jahreshauptversammlung,
- das Präsidium,
- das Kuratorium.
- Die Tätigkeiten der Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich; Kosten
können erstattet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 7 - DIE JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
- Die Jahreshauptversammlung besteht aus:
- den aktiven Mitgliedern (§ 2 Ziff. 1);
- dem Präsidium (§ 8 Ziff. 1 und 3);
- den Mitgliedern des Beirates (§ 8 Ziff. 2);
- den Mitgliedern des Kuratoriums (§ 9 a Ziff. 1).
Jedes aktive Mitglied verfügt über zwei Sitze und Stimmen.
Das Stimmrecht kann nicht an andere Vereine oder Organisationen übertragen
werden.
Die Mitglieder zu Nr. b) bis d) haben kein Stimmrecht.
- Die Jahreshauptversammlung ist oberstes Organ des VKAG und findet jährlich
statt.
Gegen deren Beschlüsse und Entscheidungen ist ein Einspruch -gleich welcher
Art- nicht möglich.
- Die Jahreshauptversammlung beschließt über:
- den Jahresbericht des Präsidenten;
- den Rechnungslegungsbericht des Schatzmeisters;
- den Jahresbericht des Kuratoriums;
- den Kassenbericht des Kuratoriums;
- den Prüfungsbericht der Kassenprüfer;
- den Jahresbericht des Jugendobmanns,
- die Entlastung des Präsidiums;
- die Entlastung des Kuratoriums;
- Satzungsänderungen;
- Wahl des Präsidiums und des Beirates;
- die Bestellung von zwei Kassenprüfern und einem Ersatzmann, die weder
dem Präsidium noch dem Beirat angehören dürfen;
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, des Archivbeitrages und der Aufnahmegebühr;
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Anträge;
- Verschiedenes.
-
- Die Einberufung der Jahreshauptversammlung muß schriftlich durch
den Präsidenten oder bei seiner Verhinderung durch einen der Vizepräsidenten
mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der
Tagesordnung erfolgen.
- Anträge an die Jahreshauptversammlung sind spätestens eine Woche
vor der Hauptversammlung beim Präsidium, schriftlich mit kurzer Begründung,
einzureichen.
- Die Zulassung und Behandlung von später eingehenden Anträgen
kann von der Jahreshauptversammlung nur mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
- Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
- Beschlüsse, durch die die Satzung des VKAG geändert wird, bedürfen
einer 2/3-Mehrheit; Beschlüsse, die wegen der Auflösung des VKAG
zu fassen sind, bedürfen einer 3/4-Mehrheit.
- Vor Beginn jeder Jahreshauptversammlung ist die Zahl der vertretenen Stimmen
festzustellen. Die aktiven Mitglieder erhalten vor Beginn der Jahreshauptversammlung
die Stimmkarten.
- Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist einzuberufen, wenn
es das Interesse des VKAG erfordert oder wenn mindestens 30% der aktiven Mitglieder
schriftlich, unter Angabe von Gründen, eine Einberufung verlangen. Bei
außerordentlichen Hauptversammlungen kann die Einladungsfrist auf eine
Woche verkürzt werden.
- Die Bildung von Ausschüssen bleibt vorbehalten.
§ 8 - DAS PRÄSIDIUM
- Dem Präsidium gehören an:
- der Präsident,
- drei Vizepräsidenten (je einer aus den Kreisen Aachen, Heinsberg,
Düren [Kreisteil Jülich]),
- der Schatzmeister,
- der Geschäftsführer,
- der Jugendobmann,
- der Archivar,
- zwei Beisitzer, die mit bestimmten Aufgaben betraut werden können.
- Dem Präsidium wird ein Beirat beratend zugeordnet:
Für den Kreis Aachen 7 Beiräte,
für den Kreis Düren (Kreisteil Jülich) 3 Beiräte,
für den Kreis Heinsberg 6 Beiräte,
die nach Möglichkeit in den nachgenannten Städten und Gemeinden
beheimatet sind:
Kreis Aachen:
Stadt Alsdorf 2 Beiräte
Stadt Baesweiler 1 Beirat
Stadt Herzogenrath 2 Beiräte
Stadt Würselen 1 Beirat
Raum Eifel 1 Beirat
Kreis Düren (Kreisteil Jülich):
Stadt Jülich 1 Beirat
Stadt Linnich 1 Beirat
Gemeinde Aldenhoven 1 Beirat
Kreis Heinsberg:
Stadt Erkelenz 1 Beirat
Stadt Wegberg 1 Beirat
Stadt Geilenkirchen 1 Beirat
Stadt Heinsberg 1 Beirat
Stadt Hückelhoven / Wassenberg 1 Beirat
Stadt Übach-Palenberg 1 Beirat
Weiterhin gehören die Stellvertreter des Jugendobmanns gem. § 10 der Jugendordnung
sowie der Leiter der Sammlungsgruppen im KAMAG-Ausschuss dem Beirat an.
- Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder können mit Sitz und Stimme
in das Präsidium gewählt werden.
- Die Mitglieder des Präsidiums und des Beirates werden von der Jahreshauptversammlung
für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt
in geheimer Abstimmung. Die Wahl per Akklamation ist zulässig, wenn die
Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder zustimmt.
- Die Fördernden Mitglieder gem. § 2 Nr. 2 (Senatoren) wählen in einer separaten
Versammlung einen Senatspräsidenten.
Der Senatspräsident gehört dem Beirat an.
- Die Wahl der Beiräte erfolgt ausschließlich durch die aktiven
stimmberechtigten Mitglieder der betreffenden Kreise.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die drei
Vizepräsidenten. Der Präsident und ein Vizepräsident, im Falle
der Verhinderung des Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, vertreten
gemeinschaftlich den VKAG. Die Verhinderung muß Dritten gegenüber
nicht nachgewiesen werden.
- Die Mitgliedschaft im Präsidium und im Beirat des Verbandes endet:
- mit Beendigung der Wahlperiode;
- durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten;
- bei Beendigung der Mitgliedschaft in einer Verbandsgesellschaft oder einen
Verbandsverein durch erklärten Austritt oder Ausschluß
Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Präsidiums aus, dann
ist bei der nächsten Jahreshauptversammlung eine Ergänzungswahl
vorzunehmen.
Zwischenzeitlich kann der Präsident auf Beschluß des Präsidiums
eine andere Person kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Ausgeschiedenen
beauftragen.
- Bei Sitzungen des Präsidiums und Sitzungen des Präsidiums mit
dem Beirat gelten die Bestimmungen des Jahreshauptversammlung § 7 Ziff.
4 a), 5 und 9.
- Die Tätigkeit der Mitglieder des Präsidiums und des Beirates ist
ehrenamtlich. Kosten können erstattet werden. Auch hier gilt § 6
Ziff. 3.
§ 9 - AUFGABEN DES PRÄSIDIUMS
- Dem Präsidium obliegt die Führung des VKAG, die Durchführung
der von der Jahreshauptversammlung und der vom Präsidium gefaßten
Beschlüsse, die Verwaltung des Vermögens, die Aufsicht über
die Führung des KAMAG durch das Kuratorium sowie der Erlaß von
Nebenordnungen.
- Die Vizepräsidenten sind die Verbindungsleute der Mitgliedsgesellschaften
und -vereine ihrer Kreise zum Präsidium. In Übereinstimmung mit
dem Präsidenten können sie in ihren Kreisen Regionalversammlungen
durchführen. Dem Präsidium ist in der nächstfolgenden Sitzung
hierüber Bericht zu erstatten. Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen
des VKAG und ist für eine ordnungsgemäße Buchführung
verantwortlich. Mindestens einmal jährlich ist die Kasse durch die gewählten
Kassenprüfer zu prüfen und Rechnungslegungsbericht zu erstatten.
Er berichtet dem Präsidium innerhalb des Jahres über die Kassenlage.
Dem Jugendobmann obliegt, in Abstimmung mit dem Präsidium, die Koordinierung
und Weiterentwicklung der Jugendarbeit innerhalb des Verbandsgebietes. Er
berichtet dem Präsidium innerhalb des Jahres über seine diesbezüglichen
Tätigkeiten. Der Jugendobmann ist Vorsitzender des Jugendausschusses
(§ 9b) und hat dessen Aufgaben zu überwachen und zu koordinieren.
Er hat der Jahreshauptversammlung seinen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
Der Archivar führt das KAMAG gemäß der erlassenen Nebenordnung
sowie den Beschlüssen des Kuratoriums und des Präsidiums. Er hat
der Jahreshauptversammlung den Jahres- und Kassenbericht zu erstatten.
- Von jeder Jahreshauptversammlung, Präsidiumssitzung und Sitzung des
Präsidiums mit dem Beirat ist durch den Geschäftsführer eine
Niederschrift zu fertigen. Alle Beschlüsse sind in die Niederschrift
aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Geschäftsführer und vom Präsidenten
oder einem Vizepräsidenten zu unterzeichnen.
§ 9 a - DAS KURATORIUM UND SEINE AUFGABEN
- Dem Kuratorium gehören an:
- der Verbandspräsident als Vorsitzender,
- zwei Vizepräsidenten des VKAG als stellvertretende Vorsitzende,
- der Archivar als Geschäftsführer und Leiter des KAMAG,
- der Schatzmeister des VKAG (oder dessen Vertreter) als Kassenführer
des KAMAG,
- die Landräte (oder deren Vertreter) der Kreise Aachen Heinsberg und
Düren,
- der Bürgermeister (oder dessen Vertreter) der Kommune, in der das
KAMAG seinen Sitz hat,
- bis zu 5 Beisitzer, wovon zwei dem Gesamtpräsidium des VKAG angehören
muß.
- Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Geschäftsführenden Präsidium
berufen.
- Das Kuratorium führt und verwaltet das KAMAG nach den Vorschriften
der vom Präsidium erlassenen Nebenordnung. Es ist an die Weisungen des
Verbandspräsidiums gebunden.
§ 9 b - JUGENDORGANISATION IM VKAG
- Im Rahmen der Jugendringarbeit im Bund Deutscher Karneval e. V. kann das Geschäftsführende Präsidium
eine Jugendorganisation installieren, dessen Vorsitzender der gewählte Jugendobmann des VKAG ist.
- Die Jugendorganisation ist eine Unterorganisation des VKAG und verwaltet sich selbständig.
- Die Jugendorganisation trägt den Namen „Grenzlandjugend im VKAG“.
- Die Richtlinien der „Grenzlandjugend im VKAG“ werden in einer separaten
Jugendordnung festgelegt. Diese Jugendordnung ist Teil
dieser Verbandssatzung.
- Die in der Jugendordnung vorgesehenen Stellvertreter des Verbands-Jugendobmanns gehören dem Beirat des VKAG an.
§ 10 - GERICHTSSTAND
Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des VKAG ist das Amtsgericht in
Aachen.
§ 11 - GESCHÄFTSJAHR
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke
erfolgt die Liquidation durch zwei Liquidatoren, die von der über die
Auflösung beschließenden Hauptversammlung zu bestellen sind. Das
ggf. verbleibende Vermögen in Sach- und Geldwerten ist der Stiftung „DEUTSCHES
FASTNACHTSMUSEUM“ in Kitzingen, gemäß Freistellungsbescheid
Nr. 186/38621 vom 5.2.1982 des Finanzamtes Würzburg als gemeinnützig
anerkannt, zuzuführen.
- Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist,
sind ergänzend die Bestimmungen des BGB § 21 ff bzw. § 55
ff, heranzuziehen.
- Das Präsidium ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit
sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits
angeordnet werden, vorzunehmen.
- Nr. 1
Einrichtung des „KARNEVALSARCHIVS UND -MUSEUMS DER AACHENER GRENZLANDKREISE“
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- Nr. 2
Definition des Wortes „Auswüchse“ im § 1 Abs. 4 Nr. h) der Satzung
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- Nr. 3
Bedingungen für die Durchführung von „Freundschafts-/Vorbereitungsturnieren, Stadtmeisterschaften“ o.ä. in unserem Verbandsgebiet
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- Nr. 5
KAMAG-Ausschuss und dessen Aufgaben
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- Nr. 6
Medienausschuss und dessen Aufgaben
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- Jugendordnung
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Der Vorstellabend des VKAG findet am 29. Oktober 2010 im Saal Dreshen-Beylich "Alt Mariadorf", Eschweilerstraße 119, Alsdorf-Mariadorf, statt.
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