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Verband der Karnevalsvereine Aachener Grenzlandkreise e.V.

Satzung

Satzung des
VERBANDES DER KARNEVALSVEREINE AACHENER GRENZLANDKREISE E.V.
in der Fassung vom 23. Juni 2007

§ 1 - NAME, SITZ UND ZWECK DES VERBANDES

  1. Der Verband führt den Namen „VERBAND DER KARNEVALSVEREINE AACHENER GRENZLANDKREISE e.V.“ (Vereinigung zur Pflege fastnachtlicher Bräuche im Bund Deutscher Karneval e.V.), abgekürzt „VKAG“, gegründet 1956. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Der Verband hat seinen Sitz in 52134 Herzogenrath. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aachen unter Nr. 1819 eingetragen.
  3. Zweck des Verbandes ist die Förderung des Karnevals und der Zusammenschluß aller innerhalb der Aachener Grenzlandkreise ansässigen Karnevalsgesellschaften, -vereine und -ausschüsse.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Pflege des Karnevals auf traditions- und landschaftlich gebundener Grundlage;
    2. beratende und helfende Funktion gegenüber den Mitgliedern;
    3. Kontaktpflege zu den in Frage kommenden Behörden und Institutionen und insbesondere Vertretung der Mitglieder in kultureller Hinsicht;
    4. Durchführung von Arbeitstagungen und karnevalistischen und kulturellen Veranstaltungen;
      Durchführung von Umzügen auf traditionsgebundener Grundlage;
      Durchführung von Seminaren zur Vermittlung und Vertiefung der Brauchtumspflege;
      karnevalistische Begegnungen wie Elferratstreffen, Verbandsveranstaltungen.
      Ordenssatzung und Tanzturnierordnung des BDK (in entsprechender Anwendung) sind Bestandteil der Hauptsatzung.
    5. Förderung und Unterstützung der Heimatpflege im Heimatgebiet der Mitgliedsgesellschaften und -vereine;
    6. f) Vertretung der Mitglieder gegenüber dem Bund Deutscher Karneval e.V.;
    7. Kontaktpflege zu ausländischen karnevalistischen Organisationen und Verbänden, insbesondere des niederländischen und belgischen Grenzraumes;
    8. Bekämpfung von Auswüchsen bei der karnevalistischen Brauchtumspflege und der Bestrebung kommerzieller Ausnutzung;
    9. Schaffung und Unterhaltung eines Archivs und Museums zur Sammlung und ständigen Ausstellung von Dokumenten und Unterlagen über das Brauchtum Karneval sowie zu dessen wissenschaftlicher Erforschung im Verbandsgebiet. Die Führung und Organisation dieser Einrichtung wird in einer separaten Nebenordnung geregelt.
    10. Förderung, Koordinierung und Weiterentwicklung der Jugendarbeit im Verbandsgebiet auf allen unter a) - i) genannten Gebieten.
    Schulungen und Seminare des Verbandes sollen den Jugendverantwortlichen der Mitglieder Kenntnisse und Informationen über die kulturelle Bildung der Jugend allgemein, die Entwicklung der Jugend zu verantwortungsvollen Bürgern in einem demokratischen Staat und die Pflege der Kameradschaft zwischen Jugendlichen und Jugendgruppen vermitteln. Der Verband bekennt sich zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung (Jugendwohlfahrts- und Jugendbildungsgesetz). Er nimmt die Funktion eines Trägers der außerschulischen Jugendbildung wahr und anerkennt als solcher die gesetzlichen Förderungsgrundsätze.
  5. Der Verband ist selbstlos tätig. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 2 - MITGLIEDSCHAFT

Der VKAG gliedert sich in:

  1. AKTIVE MITGLIEDER
    das sind
    Karnevalsgesellschaften, -vereine und -ausschüsse.
  2. FÖRDERNDE MITGLIEDER
    das sind
    1. juristische Personen (Behörden, Kommunen, Organisationen, Firmen)
    2. Privatpersonen,
      die die Bestrebungen des VKAG ideell und finanziell unterstützen.
      Die Privatpersonen führen die Bezeichnung „Senatorin / Senator“.
  3. KORRESPONDIERENDE MITGLIEDER
    das sind
    Verbände oder Organisationen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die fastnachtliches Brauchtum im deutschen Kulturraum in üblicher Weise pflegen.
  4. EHRENMITGLIEDER
    das sind
    Personen, die sich um die Pflege des Brauchtums für den VKAG außerordentliche Verdienste erworben haben.
    Sie werden vom Präsidium durch Mehrheitsbeschluß ernannt.
    Die gleiche Regelung gilt für die Ernennung von Ehrenpräsidenten.
    Der Ernennungsbeschluß bedarf der Zustimmung der Jahreshauptversammlung.
  5. Die Mitglieder -Nrn. 1 bis 4- erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

§ 3 - AUFNAHME

  1. Der Aufnahmeantrag eines aktiven Mitgliedes im VKAG ist schriftlich beim Präsidium einzureichen.
  2. Über Aufnahme, Zurückstellung oder Ablehnung des Antragstellers entscheidet das Präsidium.

§ 4 - RECHTE DER MITGLIEDER

  1. Den aktiven Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen und Versammlungen des VKAG zu. Sie können die in § 7 (Ziff. 1) vorbehaltenen Rechte ausüben, Anfragen und Anträge stellen, Wünsche und Erinnerungen vortragen.
  2. Die Mitglieder des VKAG sind in ihrem Eigenleben unter Berücksichtigung des Zweckes des VKAG, des BDK und den Vorschriften dieser Satzung nicht beschränkt. Ihre örtlichen Eigenarten sollen erhalten bleiben und sind zu fördern.
  3. Fördernde, korrespondierende und Ehrenmitglieder können an allen Veranstaltungen und an der Jahreshauptversammlung beratend teilnehmen.

§ 5 - PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Satzungen und Ordnungen des VKAG anzuerkennen, die Beschlüsse der Organe zu befolgen und an der Erfüllung der Aufgaben zur Erreichung der Ziele mitzuwirken und seine eigene Satzung mit der des VKAG und des BDK in Einklang zu bringen. Die Mitgliedschaft in einem anderen, örtlich nicht zuständigen Verband kann nur mit Zustimmung der beteiligten Verbandspräsidenten erfolgen.
  2. Jedes aktive und fördernde Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag. Bei Neuaufnahmen eines aktiven Mitgliedes ist eine Aufnahmegebühr zu leisten. Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind beitragsfrei. Die Höhe des Beitrages der aktiven Mitglieder und die Aufnahmegebühr setzt die Jahreshauptversammlung fest. Fördernde Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag in Höhe von 11,00 € sowie eine jährliche Spende. Der Jahresbeitrag für aktive und fördernde Mitglieder ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig. Der Beitrag ist spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres zu zahlen. Bei Beitragsrückstand ruht bei der Jahreshauptversammlung das Stimmrecht.
  3. Alle Mitglieder verpflichten sich grundsätzlich, die karnevalistischen Bräuche nur in der kalendermäßig bedingten Zeit zwischen dem „Elften im Elften“ und Aschermittwoch auszuüben. Außerhalb dieser Zeit dürfen keine karnevalistischen Bekleidungen, Uniformen, Kappen oder Orden angelegt werden. Die Ausnahme hiervon bilden der jährliche Festabend des VKAG und die „Internationale Grenzland-Begegnung“. Begründete Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Verbandspräsidenten. Ausnahmeanträge sind 1 Monat vorher an den Verbandspräsidenten zu richten.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch schriftliche Austrittserklärung an das Präsidium unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres;
    2. durch Auflösung der Gesellschaft, des Vereins oder Ausschusses;
    3. durch Ausschluß auf Beschluß des Präsidiums.
      Der Ausschlußbeschluß muß von der Jahreshauptversammlung bestätigt werden.
  5. Ausschlußgründe sind:
    1. grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse und Anordnungen des VKAG;
    2. Schädigung des fastnachtlichen Brauchtums;
    3. Verstöße gegen Sitte und Moral;
    4. Nichterfüllung der Beitragspflicht nach zweimaliger Mahnung am Ende des Geschäftsjahres.
  6. Gegen den Ausschlußbeschluß des Präsidiums, über den ein schriftlicher Bescheid ergeht, ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Einspruch beim Präsidium möglich.
    Vor der Entscheidung der Jahreshauptversammlung besteht nicht das Recht, eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses herbeizuführen.

§ 6 - ORGANE DES VKAG

  1. Organe des VKAG sind:
    1. die Jahreshauptversammlung,
    2. das Präsidium,
    3. das Kuratorium.
  2. Die Tätigkeiten der Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich; Kosten können erstattet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 - DIE JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG

  1. Die Jahreshauptversammlung besteht aus:
    1. den aktiven Mitgliedern (§ 2 Ziff. 1);
    2. dem Präsidium (§ 8 Ziff. 1 und 3);
    3. den Mitgliedern des Beirates (§ 8 Ziff. 2);
    4. den Mitgliedern des Kuratoriums (§ 9 a Ziff. 1).
    Jedes aktive Mitglied verfügt über zwei Sitze und Stimmen.

    Das Stimmrecht kann nicht an andere Vereine oder Organisationen übertragen werden.

    Die Mitglieder zu Nr. b) bis d) haben kein Stimmrecht.
  2. Die Jahreshauptversammlung ist oberstes Organ des VKAG und findet jährlich statt.
    Gegen deren Beschlüsse und Entscheidungen ist ein Einspruch -gleich welcher Art- nicht möglich.
  3. Die Jahreshauptversammlung beschließt über:
    1. den Jahresbericht des Präsidenten;
    2. den Rechnungslegungsbericht des Schatzmeisters;
    3. den Jahresbericht des Kuratoriums;
    4. den Kassenbericht des Kuratoriums;
    5. den Prüfungsbericht der Kassenprüfer;
    6. den Jahresbericht des Jugendobmanns,
    7. die Entlastung des Präsidiums;
    8. die Entlastung des Kuratoriums;
    9. Satzungsänderungen;
    10. Wahl des Präsidiums und des Beirates;
    11. die Bestellung von zwei Kassenprüfern und einem Ersatzmann, die weder dem Präsidium noch dem Beirat angehören dürfen;
    12. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, des Archivbeitrages und der Aufnahmegebühr;
    13. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    14. Anträge;
    15. Verschiedenes.
    1. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung muß schriftlich durch den Präsidenten oder bei seiner Verhinderung durch einen der Vizepräsidenten mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
    2. Anträge an die Jahreshauptversammlung sind spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim Präsidium, schriftlich mit kurzer Begründung, einzureichen.
    3. Die Zulassung und Behandlung von später eingehenden Anträgen kann von der Jahreshauptversammlung nur mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
  4. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
  5. Beschlüsse, durch die die Satzung des VKAG geändert wird, bedürfen einer 2/3-Mehrheit; Beschlüsse, die wegen der Auflösung des VKAG zu fassen sind, bedürfen einer 3/4-Mehrheit.
  6. Vor Beginn jeder Jahreshauptversammlung ist die Zahl der vertretenen Stimmen festzustellen. Die aktiven Mitglieder erhalten vor Beginn der Jahreshauptversammlung die Stimmkarten.
  7. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des VKAG erfordert oder wenn mindestens 30% der aktiven Mitglieder schriftlich, unter Angabe von Gründen, eine Einberufung verlangen. Bei außerordentlichen Hauptversammlungen kann die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.
  8. Die Bildung von Ausschüssen bleibt vorbehalten.

§ 8 - DAS PRÄSIDIUM

  1. Dem Präsidium gehören an:
    1. der Präsident,
    2. drei Vizepräsidenten (je einer aus den Kreisen Aachen, Heinsberg, Düren [Kreisteil Jülich]),
    3. der Schatzmeister,
    4. der Geschäftsführer,
    5. der Jugendobmann,
    6. der Archivar,
    7. zwei Beisitzer, die mit bestimmten Aufgaben betraut werden können.
  2. Dem Präsidium wird ein Beirat beratend zugeordnet:
    Für den Kreis Aachen 7 Beiräte,
    für den Kreis Düren (Kreisteil Jülich) 3 Beiräte,
    für den Kreis Heinsberg 6 Beiräte,

    die nach Möglichkeit in den nachgenannten Städten und Gemeinden beheimatet sind:

    Kreis Aachen:
    Stadt Alsdorf 2 Beiräte
    Stadt Baesweiler 1 Beirat
    Stadt Herzogenrath 2 Beiräte
    Stadt Würselen 1 Beirat
    Raum Eifel 1 Beirat

    Kreis Düren (Kreisteil Jülich):
    Stadt Jülich 1 Beirat
    Stadt Linnich 1 Beirat
    Gemeinde Aldenhoven 1 Beirat

    Kreis Heinsberg:
    Stadt Erkelenz 1 Beirat
    Stadt Wegberg 1 Beirat
    Stadt Geilenkirchen 1 Beirat
    Stadt Heinsberg 1 Beirat
    Stadt Hückelhoven / Wassenberg 1 Beirat
    Stadt Übach-Palenberg 1 Beirat

    Weiterhin gehören die Stellvertreter des Jugendobmanns gem. § 10 der Jugendordnung sowie der Leiter der Sammlungsgruppen im KAMAG-Ausschuss dem Beirat an.
  3. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder können mit Sitz und Stimme in das Präsidium gewählt werden.
  4. Die Mitglieder des Präsidiums und des Beirates werden von der Jahreshauptversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Die Wahl per Akklamation ist zulässig, wenn die Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
    1. Die Fördernden Mitglieder gem. § 2 Nr. 2 (Senatoren) wählen in einer separaten Versammlung einen Senatspräsidenten.
      Der Senatspräsident gehört dem Beirat an.
  5. Die Wahl der Beiräte erfolgt ausschließlich durch die aktiven stimmberechtigten Mitglieder der betreffenden Kreise.
  6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die drei Vizepräsidenten. Der Präsident und ein Vizepräsident, im Falle der Verhinderung des Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, vertreten gemeinschaftlich den VKAG. Die Verhinderung muß Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden.
  7. Die Mitgliedschaft im Präsidium und im Beirat des Verbandes endet:
    1. mit Beendigung der Wahlperiode;
    2. durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten;
    3. bei Beendigung der Mitgliedschaft in einer Verbandsgesellschaft oder einen Verbandsverein durch erklärten Austritt oder Ausschluß

      Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Präsidiums aus, dann ist bei der nächsten Jahreshauptversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

      Zwischenzeitlich kann der Präsident auf Beschluß des Präsidiums eine andere Person kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Ausgeschiedenen beauftragen.
  8. Bei Sitzungen des Präsidiums und Sitzungen des Präsidiums mit dem Beirat gelten die Bestimmungen des Jahreshauptversammlung § 7 Ziff. 4 a), 5 und 9.
  9. Die Tätigkeit der Mitglieder des Präsidiums und des Beirates ist ehrenamtlich. Kosten können erstattet werden. Auch hier gilt § 6 Ziff. 3.

§ 9 - AUFGABEN DES PRÄSIDIUMS

  1. Dem Präsidium obliegt die Führung des VKAG, die Durchführung der von der Jahreshauptversammlung und der vom Präsidium gefaßten Beschlüsse, die Verwaltung des Vermögens, die Aufsicht über die Führung des KAMAG durch das Kuratorium sowie der Erlaß von Nebenordnungen.
  2. Die Vizepräsidenten sind die Verbindungsleute der Mitgliedsgesellschaften und -vereine ihrer Kreise zum Präsidium. In Übereinstimmung mit dem Präsidenten können sie in ihren Kreisen Regionalversammlungen durchführen. Dem Präsidium ist in der nächstfolgenden Sitzung hierüber Bericht zu erstatten. Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des VKAG und ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Mindestens einmal jährlich ist die Kasse durch die gewählten Kassenprüfer zu prüfen und Rechnungslegungsbericht zu erstatten. Er berichtet dem Präsidium innerhalb des Jahres über die Kassenlage. Dem Jugendobmann obliegt, in Abstimmung mit dem Präsidium, die Koordinierung und Weiterentwicklung der Jugendarbeit innerhalb des Verbandsgebietes. Er berichtet dem Präsidium innerhalb des Jahres über seine diesbezüglichen Tätigkeiten. Der Jugendobmann ist Vorsitzender des Jugendausschusses (§ 9b) und hat dessen Aufgaben zu überwachen und zu koordinieren. Er hat der Jahreshauptversammlung seinen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Der Archivar führt das KAMAG gemäß der erlassenen Nebenordnung sowie den Beschlüssen des Kuratoriums und des Präsidiums. Er hat der Jahreshauptversammlung den Jahres- und Kassenbericht zu erstatten.
  3. Von jeder Jahreshauptversammlung, Präsidiumssitzung und Sitzung des Präsidiums mit dem Beirat ist durch den Geschäftsführer eine Niederschrift zu fertigen. Alle Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Geschäftsführer und vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten zu unterzeichnen.

§ 9 a - DAS KURATORIUM UND SEINE AUFGABEN

  1. Dem Kuratorium gehören an:
    1. der Verbandspräsident als Vorsitzender,
    2. zwei Vizepräsidenten des VKAG als stellvertretende Vorsitzende,
    3. der Archivar als Geschäftsführer und Leiter des KAMAG,
    4. der Schatzmeister des VKAG (oder dessen Vertreter) als Kassenführer des KAMAG,
    5. die Landräte (oder deren Vertreter) der Kreise Aachen Heinsberg und Düren,
    6. der Bürgermeister (oder dessen Vertreter) der Kommune, in der das KAMAG seinen Sitz hat,
    7. bis zu 5 Beisitzer, wovon zwei dem Gesamtpräsidium des VKAG angehören muß.
  2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Geschäftsführenden Präsidium berufen.
  3. Das Kuratorium führt und verwaltet das KAMAG nach den Vorschriften der vom Präsidium erlassenen Nebenordnung. Es ist an die Weisungen des Verbandspräsidiums gebunden.

§ 9 b - JUGENDORGANISATION IM VKAG

  1. Im Rahmen der Jugendringarbeit im Bund Deutscher Karneval e. V. kann das Geschäftsführende Präsidium eine Jugendorganisation installieren, dessen Vorsitzender der gewählte Jugendobmann des VKAG ist.
  2. Die Jugendorganisation ist eine Unterorganisation des VKAG und verwaltet sich selbständig.
  3. Die Jugendorganisation trägt den Namen „Grenzlandjugend im VKAG“.
  4. Die Richtlinien der „Grenzlandjugend im VKAG“ werden in einer separaten Jugendordnung festgelegt. Diese Jugendordnung ist Teil dieser Verbandssatzung.
  5. Die in der Jugendordnung vorgesehenen Stellvertreter des Verbands-Jugendobmanns gehören dem Beirat des VKAG an.

§ 10 - GERICHTSSTAND

Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des VKAG ist das Amtsgericht in Aachen.

§ 11 - GESCHÄFTSJAHR

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke erfolgt die Liquidation durch zwei Liquidatoren, die von der über die Auflösung beschließenden Hauptversammlung zu bestellen sind. Das ggf. verbleibende Vermögen in Sach- und Geldwerten ist der Stiftung „DEUTSCHES FASTNACHTSMUSEUM“ in Kitzingen, gemäß Freistellungsbescheid Nr. 186/38621 vom 5.2.1982 des Finanzamtes Würzburg als gemeinnützig anerkannt, zuzuführen.
  2. Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die Bestimmungen des BGB § 21 ff bzw. § 55 ff, heranzuziehen.
  3. Das Präsidium ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.

Nebenordnungen:

  • Nr. 1
    Einrichtung des „KARNEVALSARCHIVS UND -MUSEUMS DER AACHENER GRENZLANDKREISE“
    Download [PDF]
  • Nr. 2
    Definition des Wortes „Auswüchse“ im § 1 Abs. 4 Nr. h) der Satzung
    Download [PDF]
  • Nr. 3
    Bedingungen für die Durchführung von „Freundschafts-/Vorbereitungsturnieren, Stadtmeisterschaften“ o.ä. in unserem Verbandsgebiet
    Download [PDF]
  • Nr. 5
    KAMAG-Ausschuss und dessen Aufgaben
    Download [PDF]
  • Nr. 6
    Medienausschuss und dessen Aufgaben
    Download [PDF]
  • Jugendordnung
    Download [PDF]
Top Themen

2011: 5 x 11 Jahre VKAG

Im Jahr 2011 können wir das 5 x 11-jährige Bestehen unseres Verbandes feiern. Verschiedene Veranstaltungen werden diesem närrischen Jubiläum gewidmet. Beachten Sie die laufenden Aktualisierungen hierzu.

Weitere Informationen


VKAG Jahreshauptversammlung

Karl - Heinz Crumbach zum Ehrenmitglied ernannt.

Weitere Informationen


Öffnungszeiten Haus des Grenzlandkarnevals (HdG)

Eingang HdG

Balbinastraße 3, Würselen/Morsbach
KADAG-Leiter Bernd Simons

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Ständige Mitarbeiter / innen für das HDG gesucht !

Aufgaben können mit unserem Archivar Bernd Simons abgesprochen werden.
Wir freuen uns auf Sie!

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Büttenredner-Wettbewerb 2011 der StädteRegion Aachen

Titel 2010

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Vorstellabend 2010 des VKAG

Vorstellabend 2009

Der Vorstellabend des VKAG findet am 29. Oktober 2010 im Saal Dreshen-Beylich "Alt Mariadorf", Eschweilerstraße 119, Alsdorf-Mariadorf, statt.

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